Lügen bleiben Lügen, auch dann, wenn sich der Lügner, in dem Falle eine Lügnerin, als Opfer stilisiert. Und ganz nebenbei offenbart sich hier auch ein merkwürdiges Verständnis von Recht und Rechtstaatlichkeit. Doch der Reihe nach:
Es geht mal wieder um Birgit Kieschnick. Am 18. Juni hat sie Folgendes auf ihrem Verleumdungs- und Diffamierungsprofil getwittert:
„Anwalt hat sich gemeldet. Im Urteil steht, ich darf die Aussage nicht wiederholen. Habe Tweets aber sicherheitshalber gelöscht. Es geht um weitere Einschüchterung und Druck. Leider macht mir das Angst, auch wegen Entscheidungen des Gerichts in letzter Zeit.“
Dieser Tweet soll Birgit Kieschnick anscheinend ins rechte Licht setzen. Sie will das Opfer sein und suggeriert, sie werde (von mir) unter Druck gesetzt, gar eingeschüchtert. Daran ist allerdings nichts Wahres. Fakt ist, sie bricht mehrfach das Recht, wird der Lüge überführt und infolgedessen dafür verurteilt. Dem Urteil hat sie sich widersetzt, was nun Konsequenzen hat, in Form eines Bußgeldes.
Sie behauptet nun, natürlich öffentlich und mal wieder sekundiert von der Sächsischen Zeitung, ich hätte sie erneut „verklagt“. Das ist ihre nächste Lüge. Weder habe ich Birgit Kieschnick verklagt, noch versuche ich sie in irgendeiner Weise in ihrer Meinungsäußerung zu behindern. Allerdings bin ich nicht bereit, mich permanent von ihr diffamieren und in meinen Persönlichkeitsrechten verletzten zu lassen. Debatte und Kontroverse: ja. Freie Meinung: immer. Aber Lügen, Fake-News und persönliche Übergriffe lasse ich nicht zu.
Das Landgericht Görlitz, Außenstelle Bautzen hat Birgit Kieschnik im besagten Urteil (siehe Anlage) untersagt zu behaupten, ich sei „Mitglied der Redaktion denkste“. Das bin ich tatsächlich nicht. Damit wurde Birgit Kieschnick klar der Lüge (falsche Tatsachenbehauptung) überführt und ihr wurde untersagt, diese Aussage zu wiederholen. Nebenbei bemerkt: Sie hat dieses Gerichtsverfahren selbst angestrengt, nicht ich. Sie hat geklagt und verloren. Doch das nur am Rande.
Die Aussage Kieschnicks war in einem Twitter-Tweet enthalten. Gemäß dieses Urteils hätte der Tweet dann auch gelöscht werden müssen. Denn: Das Nichtlöschen des Tweets ist ja eine fortgesetzte und damit wiederholte Aussage genau dessen, was sie eben nicht mehr behaupten darf. Sie ließ ihre Lüge aber im Netz. Wegen dieses Rechtsverstoßes hat mein Anwalt dann ein Bußgeld gegen Frau Kieschnick beantragt. Das ist ein ganz normaler Vorgang.
Birgit Kieschnick zeigt hier, wie sie in Wahrheit denkt. Nur wenn das Recht auf ihrer Seite ist, ist es gutes Recht. Das Rechtsverständnis von Frau Kieschnick ist mehr als zweifelhaft. Sie allein darf ihre Meinung äußern. Andersdenkende gehören laut ihr und ihrem Gefolge aus der Öffentlichkeit entfernt. Sie betreibt genau das, gegen das sie vorzugeben kämpft: Lügen, Fake-News, Verschwörungsmythen, Agitation gegen den Rechtsstaat und die Unterdrückung anderer Meinungen. Unterstützt wird sie dabei von ihrem Rechtsbeistand Jürgen Kasek und ein paar Gefolgsleuten.
Immerhin sieht sie ihren Irrweg selbst ein:Doch die Einsicht währt nicht lange. Ein paar Stunden, nachdem man dachte, sie habe nun begriffen, worum es geht, wurde der obige Tweet gelöscht und durch den einführend genannten ersetzt. Das Narrativ, sie werde verängstigt und eingeschüchtert passt ihr wohl besser als ein Bekenntnis zum Recht.
Ich werde weiter meine Meinung sagen und ich werde mich auch weiterhin gegen Verleumdungen und Lügen wehren. Recht muss Recht bleiben. Lügen dürfen nicht unwidersprochen bleiben.
Übrigens: Birgt Kieschnick suggeriert in ihrem Wehklagen auch, dass ich einen Vorteil von dem Bußgeld hätte. „Sie verklagen“ würde ja eine Art Schadenersatz nach sich ziehen. Ich klage aber nicht, sondern ich habe ein Bußgeld beantragt. Dieses würde an die Staatskasse fließen, ähnlich wie bei einem Knöllchen für Falschparken. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt wird, entscheidet das Gericht – das gleiche Gericht, dessen Urteil zu widersetzen sich Birgit Kieschnick legitimiert und berufen fühlt.
Für Rechtsinteressierte hier die juristische Einordnung:
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12)
Mit dem in dem Urteil gesicherten Unterlassungsanspruch geht die Beseitigung, konkret also die Löschung der streitgegenständlichen Aussagen, miteinher.
Dies wird vom Bundesgerichtshof immer wieder bestätigt und gehört zum Einmaleins des anwaltlichen Wissens. Wenn ein Rechtsanwalt seinen Mandanten auf diesen Umstand nicht hinweist, dann kann dies sogar ein Haftungsfall für den Rechtsanwalt sein.
Quelle https://drews-bautzen.de/recht-muss-recht-bleiben-wie-sich-eine-luegnerin-als-opfer-inszeniert/